§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Erster Dürener Rundfunkverein

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düren

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen wreden. Hiernach führt er zusätzlich zum Namen noch die Bezeichnung "e. V."

(4) Als Postanschrift des Vereins gilt die Anschrift des/der Vorsitzenden bzw die der Geschäftsstelle.

§2 Das Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet des Lokalsenders im Kreis Düren durch das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an:

a) Umfassende Information und gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle Schichten der Bevölkerung zum lokalen Rundfunk.

b) verstärkte kritische Auseinandersetzung mit Themen, die in den traditionellen Medien vernachlässigt werden.

c) Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen.

d) Förderung des Bewußtseins für die eigene Umwelt und Umgebung.

e) Sicherung von innerer und äußerer Pressefreiheit durch Mitbestimmung aller an der Programmherstellung Beteiligten.

(3) Der Verein fördert den Aufbau und betreibt die Koordination lokalen, dem Gemeinwohl verpflichteten Rundfunks - auch in Kooperation mit anderen gemeinnützigen bw. dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, zum Zweck der

a) lokalen Information und Kommunikation,

b) lokalen Kunst und Kultur,

c) lokalen Medienerziehung und -bildung,

d) Förderung des Tier-, Natur-, und Landschaftsschutzes,

e) Verbraucherberatung,

f) Jugend- und Altenhilfe,

g) Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe,

h) Gleichberechtigung der Geschlechter

i) Demokratisierung der lokalen Medien

j) Kooperation mit (lokalen) Bürger/innen-initiativen

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Freies Zugangsrecht

 (1) Allen Personen und Personenvereinigungen, die im Sendegebiet leben, wird in den für den Verein bestimmten Programmteilen die Mögichkeit eingeräumt, eigenverantwortlich Sendungen über Themen, die sich mit den Vereinszielen decken, selbst zu gestalten und anzubieten (Offener Kanal).

(2) Solche Personen und Gruppen, die in den sonstigen Medien nicht berücksichtigt werden, haben dabei Vorrang.

(3) Die Produktion eines Beitrages muß abgelehnt werden, wenn er gegen strafrechtliche Bestimmungen und den Jugendschutz verstößt oder Plagiate, Werbung (direkte oder indirekte) und urheberrechtlich geschützte Werke, deren Genehmigung zur Verwendung nicht vorliegt, enthält. Die Bestimmungen des Landesrundfunkgesetzes sind zu beachten.

(4) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Fördermitgliedschaften sind möglich. Fördermitgliedschaften sind nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(2) Zur Aufnahme von Personen, die das Volljärigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist eine Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter des aufzunehmenden Mitglieds zu unterzeichnen. Der gesetzliche Vertreter haftet in diesem Fall für das nicht volljährige Mitglied. Das Mindestalter ist 14 Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluß eines Mitgliedes.

(5) Der Austritt aus dem Vereinmuß durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung erfolgen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt an dem vom betreffenden Mitglied gewünschten Tag, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.

(7) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins mißbrauchen oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen, mit Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als 2 Monate im Verzug bleiben, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Gelegenheit gilt als gegeben, wenn der Vorstand 21 Tage vor der Beschlußfassung dem Mitglied seine Absicht an dessen zuletzt bekannte Adresse schriftlich mitteilt. Gegen den Ausschliessungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(8) Der Ausschluß aus dem Verein entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.

(9) Der Vorstand kann durch Beschluß auf den Anspruch des Vereins gegenüber nicht erfüllter Verbindlichkeiten ausgeschlosseneer Mitglieder verzichten.

(10) Wohnungswechsel ist dem Verein unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

§6 Vereinsorgane

(1) Der Verein umfasst die Organe:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern; sie sind ja mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres zusammen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin. Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit schriftliche Anträge einzureichen, jedoch können nur solche Anträge bei der Versammlung entschieden werden, die mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Initiativanträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung obliegt der Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:

a) Wahl des Vorstandes und des/der Versammlungsleiter/in
b) Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit.
c) Festlegung der Beitragsordnung
d) Ernennung zweier Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
e) Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes.
f) Änderung der Satzung
g) Entscheidung über Anträge der Mitglieder
h) Auflösung des Vereins

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme von Beschlüssen nach §8. Abs. 5, §11, Abs. 2 und §12, Abs. 2 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes aktive Mitglied und jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Auf formlosen Antrag eines aktiven Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

(7) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem /der Versammlungsleiter/in und dem /der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in sowie den Beisitzern/innen. Die Anzahl der Beisitzer wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Genannten sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und sind allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(2) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Beschlußfassung der Angelegenheiten des Vereins, die durch Satzung ausschließlich dem Vorstand zugewiesen werden:

a) Die Festlegung einer Geschäftsordnung,
b) die Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens im Sinne des §3 und §9, Einrichtung einer Geschäftsstelle,
c) die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Einzelpersonen,
d) die Vertretung des Vereins in Dachverbänden oder dergleichen,
e) die Erstellung eines Haushaltsplanes.

Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellter und fremder Dritter (Hilfspersonen) zu bedienen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre durch Beschluß der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt weden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(5) Vorstandsmitglieder können in einer eigenen dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

(6) Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verein ausscheiden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Ausscheiden durch eine vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählten Person ersetzt werden.

§9 Vereinsvermögen

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden,
c) öffentliche Zuwendungen
d) Zuwendungen anderer Art
e) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
f) Alle Mittel des Vereinsvermögens dürfen nur dem Vereinszweck dienen.
g) Es darf keine Person drch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung
(2) Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können weder bei Tod, Austritt noch bei Ausschluß eines Mitglieds zurückgefordert werden.
(3) Ist das Mitglied mehr als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung aller Mitglieder des Vereins gefaßt werden, hierbei ist die Anwesenheit von mindestens die Hälte aller Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Auflösungsbeschluß ist nur dann gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich zu allen die Auflösung betreffenden Versammlung eingeladen worden sind.

(4) Das Vermögen des Vereins fällt im Fall der Auflösung des Vereins einer im Ort des Vereinssitzes ansässigen gemeinnützigen Organisation mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für die im §3 dieser Satzung bestimmten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Beschlüsse über diese künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Satzung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuweisung und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit, sowie zur Eintragung ins Vereinsregister erforderlichen Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

(2) Der Beschluß der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(4) Diese Satzung tritt am 16. Juli 1987 in Kraft. Jedes Mitglied erhältbinnen vier Wochen nach seinem Eintritt ein Exemplar der Satzung.

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